Samstag, 5. Januar 2019

Copyright

Ich hatte schon einmal das zweifelhafte Vergnügen, mich mit einer Copyrightverletzung herumschlagen zu dürfen. Da hatte eine Bekannte eines meiner Fotos ohne zu fragen auf Facebook verwendet. Damals reichte ein kurzes Telefonat, bei dem ich die Sachlage erklärte und danach hat sie mich gefragt, ob sie das Bild verwenden dürfe. Ich habe es ihr schlußendlich erlaubt.

Diesmal - im Spätsommer 2018 - war die Sachlage etwas anders. Auch diesmal war ich mit einer auf Facebook befreundet, die mich aber von einem Tag auf den anderen grundlos entfreundet hatte. Ein paar Stunden später machte mich jemand darauf aufmerksam, dass diese "Exfreundin" eines meiner Fotos als Profilbild verwendet. Es war zwar zugeschnitten, aber ein Eckerl meines Wasserzeichens war noch zu sehen.

Nachdem ich entfreundet war und ich auch schon im gemeinsamen Bekanntenkreis ein paar ungute Meldungen gehört hatte, habe ich das Foto als mein Eigentum an Facebook gemeldet. Dazu musste ich als Beweis das Originalfoto vorlegen. Das betreffende Profilbild wurde anschließend nach kurzer Zeit von Facebook gelöscht.

Es dauerte nicht lange und das Foto wurde wieder von ihr gepostet, aber diesmal wurde das Fuzzelchen meines Wasserzeichens weggeschnitten. Dazu schrieb sie noch ganz blauäugig, dass das Foto "nun passen würde, weil sie es zugeschnitten hätte". Daraufhin habe ich das Bild nochmals bei Facebook als mein Eigentum gemeldet, die haben es wieder gelöscht und sie gleich 3 Tage gesperrt.

Na sowas! Und nun wird herumerzählt, ich wäre die Böse. Nicht sie, weil sie eigentlich was gestohlen hat, sondern ich, die bestohlen wurde!

Anm.: hätte sie vorher gefragt, wäre die Geschichte anders ausgegangen!

Merke: auch wenn man ein Wasserzeichen wegschneidet oder gar keines vorhanden ist (es muss keines vorhanden sein!), hat JEDES Bild einen Urheber und es unterliegt einem Urheberrecht.

Dazu sagt das österreichische Fotografie-Urheberrecht: Urheber ist derjenige, der das Lichtbildwerk aufgenommen hat (§ 10 UrhG), also immer eine physische Person. 

Dem Fotografen/der Fotografin stehen als Urheber folgende Rechte zu:

Das ausschließliche Recht (Untersagungs- bzw. Verbotsrecht) seine Aufnahmen

  • zu vervielfältigen (auch Bild-vom-Bild-Kopien, Speichern auf der Festplatte)
  • zu verbreiten (seine Fotos zu verkaufen, verschenken)
  • zu vermieten (die Aufnahmen zu Erwerbszwecken anderen zu überlassen)
  • zu senden (seine Fotos im Fernsehen auszustrahlen, Hotel-Videos)
  • vorzuführen (seine Fotos öffentlich durch optische Einrichtungen, wie Bildprojektoren etc. zu zeigen)
  • zur Verfügung zu stellen (Nutzung von Lichtbildern im Internet)
  • zu bearbeiten (an seinen Lichtbildern Änderungen wie Ausschnitte, Format- oder Farbänderungen, die nicht der Verkehrsauffassung entsprechen, vorzunehmen)

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